Rathaus der Gemeinde Reichelsheim

Anmeldung zur Wahlhelferin oder zum Wahlhelfer

Anmeldung zur Wahlhelferin oder zum Wahlhelfer

Anmeldung zur Wahlhelferin oder zum Wahlhelfer

Für die bevorstehenden Wahlen im Jahr 2026 sucht die Gemeinde Reichelsheim engagierte Wahlhelferinnen und Wahlhelfer.

Am Sonntag, dem 15. März 2026, findet die Kommunalwahl statt. Die Bürgermeisterwahl ist für Sonntag, den 28. Juni 2026, terminiert. Sollte eine Stichwahl erforderlich sein, wird diese am Sonntag, dem 19. Juli 2026, durchgeführt.

Die Gemeinde ist für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Wahlen auf die tatkräftige Unterstützung von ehrenamtlichen Wahlhelferinnen und Wahlhelfern angewiesen. Ihr Einsatz ist entscheidend, um einen reibungslosen Ablauf des Wahlprozesses zu gewährleisten und leistet einen wichtigen Beitrag zur Stärkung und Wahrung der demokratischen Werte unserer Gesellschaft.

Die Aufgaben eines Wahlhelfers umfassen das Abgleichen der Wahlbenachrichtigungen mit dem Wählerverzeichnis, die Ausgabe von Stimmzetteln, die Überwachung des ordnungsgemäßen Ablaufs des Wahlprozesses sowie das Auszählen der Stimmen. Der Einsatz erfolgt in einem der Wahllokale oder einem Briefwahlbezirk.

Vorkenntnisse sind nicht erforderlich. Neue Wahlhelferinnen und Wahlhelfer werden am Wahlsonntag von erfahrenen Wahlhelfern unterstützt. Der Einsatz ist ehrenamtlich, man erhält jedoch ein sogenanntes Erfrischungsgeld in Höhe von 25 € bis 35 €.

Bitte übermitteln Sie die ausgefüllte PDF-Datei per E-Mail an wahlen@reichelsheim.de oder schicken Sie es per Post an die Gemeindeverwaltung unter folgender Anschrift:

Gemeinde Reichelsheim (Odenwald)
Wahlamt
Bismarckstraße 43
64385 Reichelsheim (Odenwald)

Wer kann Wahlhelferin oder Wahlhelfer werden?

Das Wahlehrenamt kann grundsätzlich jede/jeder Wahlberechtigte übernehmen.
Wahlberechtigt für die Bundestagswahl sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag

  • das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
  • nicht nach § 13 Bundeswahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Weitere Informationen finden Sie hier: