Vereine und Ehrenamt
Wegfall der Anzeigepflicht des vorübergehenden Gaststättengewerbes bei Vereinen
Kern der Neuerung ist der vollständige Wegfall der Anzeigepflicht für den vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes für nicht-gewinnorientierte Organisationen. Bisher mussten Personen oder Vereine, die aus besonderem Anlass – etwa bei Volksfesten, Sportveranstaltungen oder Märkten – Speisen oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verkauften, dies spätestens vier Wochen vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung schriftlich bei der Gemeinde anzeigen.
Diese Änderung zielt primär darauf ab, den Verwaltungsaufwand für ehrenamtlich Tätige zu reduzieren. Durch die Änderung der gesetzlichen Regelung entfällt nicht nur die Meldepflicht bei der Gemeindeverwaltung, sondern auch die damit verbundene Verwaltungsgebühr.
Trotz der entfallenden Meldepflicht weist die Gemeindeverwaltung darauf hin, dass die allgemeinen gesetzlichen Anforderungen weiterhin strikt zu beachten sind. Dazu gehören insbesondere:
- Lebensmittelhygiene: Die Einhaltung der geltenden Hygienerichtlinien beim Umgang mit Lebensmitteln bleibt verpflichtend.
- Jugendschutz: Die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG), insbesondere hinsichtlich der Abgabe von Alkohol, sind unverändert einzuhalten.
- Immissionsschutz: Lärmschutzvorgaben und die Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft gelten weiterhin.
- Baurechtliche Genehmigungen: Sofern für Veranstaltungen Zelte oder fliegende Bauten errichtet werden, können hierfür weiterhin separate Abnahmen oder Genehmigungen erforderlich sein.
Die Anzeigepflicht für Gewerbetreibende bleibt von dieser Änderung unberührt und muss weiterhin bei Frau Hartmann (gemeinde@reichelsheim.de oder 06164 508-27) gemeldet werden.

